Daher sind auch in Bezug auf die Höhe der unfallbedingten Integritätseinbusse keine weiteren Abklärungen notwendig. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführerin im Falle des Eintritts einer erheblichen Verschlechterung der AC-Arthrose frei steht, zu gegebener Zeit unter dem Titel "Spätfolgen des Unfalls vom 22. März 2019" eine zusätzliche Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin zu beantragen.