Dass sich seit der Untersuchung vom 18. Oktober 2022 diesbezüglich eine wesentliche Verschlechterung ergeben hätte oder eine solche konkret zu erwarten gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und lässt sich auch den medizinischen Akten nicht entnehmen. Eine allfällige künftige Verschlechterung der fraglichen Arthrose war somit im Zeitpunkt der Zusprache nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.4). Daher sind auch in Bezug auf die Höhe der unfallbedingten Integritätseinbusse keine weiteren Abklärungen notwendig.