8.3. Dabei berücksichtigte med. pract. B._____ – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 14) – die (auch) von Dr. med. J._____, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte AC-Gelenksarthrose (VB 381 S. 2) durchaus. Dass sich seit der Untersuchung vom 18. Oktober 2022 diesbezüglich eine wesentliche Verschlechterung ergeben hätte oder eine solche konkret zu erwarten gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und lässt sich auch den medizinischen Akten nicht entnehmen.