pract. B._____ führte in seiner "Beurteilung des Integritätsschadens" vom 18. Oktober 2022 aus, bezüglich der radiologischen, operativen und klinischen Befunde sowie anhand der Suva-Tabelle 1.2 nach UVG (Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten) gebühre der Beschwerdeführerin bei leichter bis mässiger Einschränkung der Funktion des rechten Schultergelenks (bis 30° über Horizontale beweglich) und bei nur minimal leichter AC-Gelenksarthrose und keiner Omarthrose rechts ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % (VB 440). - 14 -