Im Weiteren wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades – nach Lage der Akten zu Recht – nicht gerügt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 38 % beruhende Invalidenrente zusprach, ist folglich nicht zu beanstanden.