7. Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung der Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowohl hinsichtlich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Werte ab, was zu Recht nicht beanstandet wurde. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr neben dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % aufgrund von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein zusätzlicher Abzug von 10 %, folglich gesamthaft ein solcher von 20 %, zu gewähren (Beschwerde S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm existiert.