Beschwerdegegnerin insofern unerheblich, als die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sind (vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 16 ATSG) und die Invalidenversicherung im Übrigen neben den unfallkausalen auch die unfallfremden Beschwerden zu berücksichtigen hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht per 30. April 2023 den Fallabschluss vorgenommen und per 1. Mai 2023 den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft.