S. 16; 472 S. 2), vermag ohne Weiteres zu überzeugen. Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen bzw. der unfallbedingten Schmerzen lediglich im Teilzeitpensum bzw. im Vollzeitpensum mit erhöhtem Pausenbedarf arbeitsfähig wäre (vgl. Beschwerde S. 12), gibt es keine. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch med. pract. B._____ am 18. Oktober 2022 angab, weder Analgetika noch NSAR einzunehmen (vgl. VB 439 S. 14 f.).