6.2.8. Auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract. B._____ und Dr. med. C._____, wonach die Beschwerdeführerin unter Ausserachtlassung der unfallfremden somatischen und psychischen Einschränkungen in einer ihren unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 386 S. 2; 439 - 12 -