Dr. med. E._____ setzte sich in seinen Stellungnahmen nicht mit den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 1. Juni 2022 sowie vom 21. Februar 2023 auseinander. Er hielt – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) – lediglich fest, dass sich eine Irritation des Plexus brachialis durch Nervengewebe nicht ausschliessen lasse, und bestätigte, dass weder in - 11 -