5.4.2. Ebenso wird die am 21. Februar 2023 vorgenommene Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor) gerecht. So nahm dieser unter Bezugnahme auf die Vorakten und in Auseinandersetzung mit den darin dokumentierten Befunden eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der medizinischen Situation vor.