2.2. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 30. April 2023 abgeschlossen und der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2023 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat. 3. 3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist sie infolge des Unfalles zu mindestens -5-