Da ihre Arbeitsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt und die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, könne der Fall noch nicht abgeschlossen werden. Es seien ihr daher Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auch über den 30. April 2023 hinaus auszurichten (Beschwerde S. 15). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei zudem ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (Beschwerde S. 13).