Zudem bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % (VB 532). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der medizinische Sachverhalt sei in orthopädischer, neurologischer wie auch vaskulärer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Um ihren Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zuverlässig beurteilen zu können, dränge sich die Einholung eines neutralen multidisziplinären Gutachtens auf (vgl. Beschwerde S. 9 ff., 14). Da ihre Arbeitsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt und die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, könne der Fall noch nicht abgeschlossen werden.