In einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (VB 439) und damit unter Berücksichtigung der bereits vor dem Unfall vom 22. März 2019 bestehenden Invalidität von 64 % in der Lage, ein 38 % unter dem Valideneinkommen liegendes Einkommen zu erzielen, und habe dementsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 38 %. Zudem bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % (VB 532).