1. Was die von der Beschwerdeführerin eventualiter (nebst der Zusprache einer [höheren] Invalidenrente) beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Physiotherapie auch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus (vgl. Antrag Ziff. 4) anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über einen entsprechenden Anspruch (vgl. dazu Art. 21 UVG) befunden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).