Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8,1 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. September 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: