"1. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszu- -3- richten; insbesondere Übernahme der Heilbehandlungskosten und Ausrichtung von Taggeldern. 3. Eventualiter seien medizinische Abklärungen zu tätigen und hernach erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Unfallversicherung zu entscheiden.