ren (somatische) Folgen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 38 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 ab, wobei sie anerkannte, dass allfällige Heilkostenleistungen noch bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 30. April 2023 von ihr zu übernehmen seien. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: