Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für deren beidseitige Kniebeschwerden, da diese in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. März 2019 stünden; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.