Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, die seit dem 1. September 2012 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Dreiviertelsrente bis 31. Dezember 2019; ganze Rente seit 1. Januar 2020) und eine solche der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bezieht (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), war ab dem 19. Januar 2015 in einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin Gästebetreuung angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.