Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.188 / DB / bs Art. 5 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Susanne von Aesch, Rechtsanwältin, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, die seit dem 1. September 2012 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Drei- viertelsrente bis 31. Dezember 2019; ganze Rente seit 1. Januar 2020) und eine solche der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bezieht (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), war ab dem 19. Januar 2015 in einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin Gästebetreuung angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Un- fällen versichert. Am 22. März 2019 fiel die Beschwerdeführerin eine Treppe hinunter, wobei sie sich unter anderem einen Bruch des Schlüssel- beins zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Tag- geldleistungen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 verneinte sie einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für deren beidseitige Knie- beschwerden, da diese in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. März 2019 stünden; diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. Gestützt auf die Ergebnisse einer versicherungsmedizi- nischen Untersuchung vom 18. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegeg- nerin ihre Heilkostenleistungen in der Folge mit Schreiben vom 14. März 2023 per 1. April 2023 und die Taggeldleistungen per 1. Mai 2023 ein und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, deren Anspruch auf weitere Leistungen noch zu prüfen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Anspruch auf Leistungen für die Be- schwerden im Bereich der HWS mangels eines natürlichen und für die psy- chische Symptomatik mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 22. März 2019 und sprach der Beschwerdeführerin für de- ren (somatische) Folgen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 38 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritäts- entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dage- gen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 20. Februar 2024 ab, wobei sie anerkannte, dass allfällige Heilkostenleistungen noch bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 30. April 2023 von ihr zu übernehmen seien. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr von Gesetzes wegen zustehen- den Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszu- -3- richten; insbesondere Übernahme der Heilbehandlungskosten und Ausrichtung von Taggeldern. 3. Eventualiter seien medizinische Abklärungen zu tätigen und hernach erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der obligatori- schen Unfallversicherung zu entscheiden. 4. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen und zum Erhalt der allfällig noch vor- handenen Arbeitsfähigkeit weiterhin die Kosten der Physiotherapie zu übernehmen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden Rechtsan- wältin eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Seite zu stellen. 6. Der Unterzeichnenden Rechtsanwältin sei das Formular «Gesuch um unentgeltlicher Rechtspflege» zuhanden der Beschwerdeführerin zuzu- stellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (inkl. 8,1 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. September 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Was die von der Beschwerdeführerin eventualiter (nebst der Zusprache ei- ner [höheren] Invalidenrente) beantragte Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin zur Übernahme der Kosten der Physiotherapie auch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus (vgl. Antrag Ziff. 4) anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über ei- nen entsprechenden Anspruch (vgl. dazu Art. 21 UVG) befunden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutre- ten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 20. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 532) unter -4- Hinweis insbesondere auf die Akten der IV und auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmediziner im Wesentlichen damit, dass nicht nur betreffend die Kniebeschwerden, sondern auch bezüglich der degenerativ bedingten HWS-Beschwerden und der (ebenfalls) vorbestehenden bzw. jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. März 2019 stehenden psychischen Symptomatik kein Anspruch auf Leistungen ihrer- seits bestehe. Was die unfallbedingten Verletzungen anbelange, habe so- wohl aus orthopädischer als auch neurologischer Sicht spätestens zum Zeitpunkt des per 30. April 2023 verfügten Fallabschlusses ein stabiler me- dizinischer Endzustand in Bezug auf die Schlüsselbeinproblematik rechts vorgelegen und die weiteren beim fraglichen Unfall erlittenen Läsionen (Rissquetschwunden, Thoraxkontusion etc.) hätten schon seit längerem keiner Behandlung mehr bedurft. In einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (VB 439) und damit unter Berücksichtigung der bereits vor dem Unfall vom 22. März 2019 bestehenden Invalidität von 64 % in der Lage, ein 38 % un- ter dem Valideneinkommen liegendes Einkommen zu erzielen, und habe dementsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer un- fallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 38 %. Zudem bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätsein- busse von 10 % (VB 532). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der medizinische Sachverhalt sei in orthopädischer, neurologischer wie auch vaskulärer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Um ihren Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zuverlässig beurteilen zu können, dränge sich die Einholung eines neutralen multidisziplinären Gut- achtens auf (vgl. Beschwerde S. 9 ff., 14). Da ihre Arbeitsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt und die therapeutischen Massnahmen noch nicht aus- geschöpft seien, könne der Fall noch nicht abgeschlossen werden. Es seien ihr daher Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auch über den 30. April 2023 hinaus auszurichten (Beschwerde S. 15). Bei der Berech- nung des Invaliditätsgrads sei zudem ein Abzug von 20 % vom Invaliden- einkommen vorzunehmen (Beschwerde S. 13). 2.2. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 30. April 2023 abgeschlossen und der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2023 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat. 3. 3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG An- spruch auf ein Taggeld. Ist sie infolge des Unfalles zu mindestens -5- 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3.2. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.; 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsme- dizinischen Beurteilungen von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 18. Oktober 2022 (VB 439) sowie von Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, vom 21. Februar 2023 (VB 472). 4.2. 4.2.1. Med. pract. B._____ stellte gestützt auf die Ergebnisse seiner Untersu- chung vom 18. Oktober 2022 folgende Diagnosen (VB 439 S. 15): "Status nach einem Treppensturz vom 22.03.2019 mit/bei: 1. Chronisches Schmerzsyndrom Schulter rechts (…) 2. Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit 2 RQW frontal rechts 3. Status nach Thoraxkontusion rechts mit undislozierten Frakturen der 3., 4. und 5. Rippe rechts 4. Status nach Beckenkontusion rechts 5. Thoracic Inlet/Outlet Syndrom rechts mit Instent-Stenose der Vena sub- clavia als indirekte Folge (…)" Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin klage über sehr starke Ruhe- beschwerden im Bereich der rechten Schulter sowie eine weitere Be- schwerdezunahme unter Belastung im beschriebenen Bereich. Sie nehme keine Analgetika oder NSAR ein. Zudem nutze sie keine orthopädischen Hilfsmittel. Sie führe jedoch Physiotherapie durch und übe auch regelmäs- sig zu Hause. Bei den Aktivitäten des täglichen Lebens fühle sie sich noch mässig eingeschränkt. Klinisch zeige sich im Bereich des rechten Schulter- gelenks eine mässige Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen. Es zeige sich keine namhafte Atrophie der Armmuskulatur beidseits. Je- doch zeige sich eine leichte bis mässige Kraftminderung des rechten Unter- -6- arms und der rechten Hand. Es seien bei der Untersuchung Inkonsistenzen festgestellt worden. Von chirurgischer Seite handle es sich um einen medi- zinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei aktuell aus un- fallchirurgischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nam- hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Es sollte aktuell und künftig in einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein (VB 439 S. 15 ff.). 4.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 21. Februar 2023 hielt Dr. med. C._____ fest, aus neurologischer Sicht könne hinsichtlich der persistierenden Symp- tomatik eine Mitbeteiligung der Rami supraclaviculares des Plexus cervi- calis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. So ent- spreche das Verteilungsmuster der sensiblen Beschwerden mit Schmerzen im Bereich des Ober- sowie Unterarmes und der Hand nicht dem Versor- gungsbereich der Rami supraclaviculares. Zudem seien die Elektrodiag- nostik der untersuchten Nerven sowie die Bilddiagnostik des Plexus radialis rechts unauffällig. Ausserdem würden die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule die Beschwerdesymptomatik im Bereich der rechten oberen Extremitäten sehr wohl erklären. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen zu den in der Beurteilung vom 18. Oktober 2022 attestierten. Auch hinsichtlich der Frage nach der Indikation weiterer Behandlungen könne auf die Einschätzung von med. pract. B._____ verwiesen werden (VB 472). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -7- 5.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.4. 5.4.1. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners med. pract. B._____ wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweis- kräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor) gerecht. Die Ein- schätzung erfolgte in Kenntnis der Vorakten (VB 439 S. 1 ff.), beruht auf einer am 18. Oktober 2022 durchgeführten fundierten Untersuchung der Beschwerdeführerin (VB 439 S. 14 f.) und erging in Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und den umfangreichen Vorakten (VB 439 S. 15 f.). Zudem begründete med. pract. B._____ seine Schlussfolgerun- gen, namentlich auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, schlüssig und nachvollziehbar (VB 439 S. 16). Somit kommt der Beurteilung grund- sätzlich Beweiswert zu. 5.4.2. Ebenso wird die am 21. Februar 2023 vorgenommene Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor) gerecht. So nahm dieser unter Bezug- nahme auf die Vorakten und in Auseinandersetzung mit den darin doku- mentierten Befunden eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der medizinischen Situation vor. Insbesondere legte er einleuchtend dar, dass und aufgrund welcher Befunde aus neurologischer Sicht eine Mitbeteili- gung der Rami supraclaviculares des Plexus cervicalis auszuschliessen sei (VB 472 S. 1) und dass sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weder in zeit- licher noch leistungsmässiger Sicht eine Veränderung im Vergleich zur ver- sicherungsmedizinischen Untersuchung durch med. pract. B._____ erge- ben habe (vgl. E. 4.2.1. hiervor; VB 472 S. 2). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Orthopäden der D._____ Klinik hätten in ihren Berichten angegeben, dass gemäss Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, eine Irritation des Plexus brachialis -8- aufgrund der Befunde keinesfalls widerlegt sei. Nicht selten könne in den MR-Bildern eine solche mechanische Kompression bei klinisch doch mög- licher Irritation nicht gesehen werden. Dr. med. E._____ habe dann in sei- nem Schreiben vom 9. Juni 2023 (VB 521) daran festgehalten, dass eine Irritation des Plexus brachialis durch Narbengewebe vorliege. Damit habe sich Dr. med. C._____ nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 9 f.). Zu- dem sei auch dem vaskulären Aspekt ihres Gesundheitszustandes zu we- nig Beachtung geschenkt worden (Beschwerde S. 10). Für die zuneh- mende Schmerzintensität bei Belastung könne der Versicherungsmedizi- ner med. pract. B._____ keine Erklärung liefern, wobei zu beachten sei, dass die behandelnden Ärzte sowohl das Vorliegen eines verdeutlichenden Verhaltens als auch einer Aggravation verneint hätten. In welchen Situati- onen sie seiner Ansicht nach während der versicherungsmedizinischen Un- tersuchung ein inkonsistentes Verhalten gezeigt haben solle, gebe med. pract. B._____ nicht an (Beschwerde 10 f.). Ebenso sei seine Beur- teilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der an- erkannten Schmerzen nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 12 f.). Zudem sei der Fallabschluss per 30. April 2024 aus medizinischer Sicht verfrüht gewesen, sei doch noch eine stationäre Schmerz-Rehabilitation vorge- schlagen worden (Beschwerde S. 15). 6.2. 6.2.1. Dr. med. E._____ führte in seiner Beurteilung vom 10. Mai 2022 aus, es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine durch das Osteosynthesema- terial bei rechtsseitiger Claviculafraktur bzw. – differentialdiagnostisch – durch postoperative Vernarbungen bedingte infraklavikuläre Irritation des Plexus brachialis rechts. Diesen Eindruck erhalte man sowohl aufgrund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung als auch desjenigen des Ner- venultraschalls. Eine direkte Schädigung, eine intraoperative Läsion des Plexus brachialis und die Befunde eines neurogenen Thoracic-Outlet-Syn- droms lägen klinisch und elektrodiagnostisch jedoch nicht vor. Die weitere Behandlung der Irritation des infraklavikulären Plexus brachialis rechts richte sich primär nach der orthopädischen Vorgabe. Durch eine reine Neu- rolyse sei keine relevante Verbesserung zu erwarten (VB 379 S. 2 f.). 6.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2022 führte Dr. med. C._____ aus, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht scheine die von Dr. med. E._____ in der spezialärztlichen Untersuchung vom 10. Mai 2022 festgestellte Irritation des Plexus brachialis rechts überwiegend wahr- scheinlich Folge des Unfalls bzw. der zahlreichen unfallbedingten Interven- tionen im Bereich der Clavicula zu sein. Das Vorliegen einer neurogenen bzw. plexogenen Läsion im Sinne eines Thoracic-Outlet-Syndroms sei aus- geschlossen worden. Leichte bimanuelle Tätigkeiten seien der Beschwer- deführerin bei fehlenden Paresen und vorliegender Beschwerdesympto- -9- matik mit schmerzbedingter Hemmung der Elevation des Arms an fünf Ta- gen die Woche ohne schweres Heben (max. 5 kg) und ohne Heben des Armes über Schulterhöhe vollzeitig zumutbar. Da noch diverse medizini- sche Eingriffe "angedacht" seien, sei der unfallbedingte Endzustand noch nicht erreicht (VB 386). 6.2.3. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 in der D._____ Klinik untersucht. Die Dres. med. F._____ und G._____, Fach- ärzte für Neurologie, führten in ihrem diesbezüglichen Bericht vom 12. Dezember 2022 aus, klinisch zeige sich eine Hypästhesie im Bereich unterhalb der Operationsnarbe pectoral, ferner bestehe eine leichte Fühl- störung im Bereich der Radialseite des rechten Unterarms sowie im Be- reich der Handfläche unter Einbezug aller Finger. Es fänden sich keine ra- dikulären oder peripheren Reizzeichen, allerdings bestehe eine Berüh- rungsempfindlichkeit im Bereich der Clavikula rechts. Elektrophysiologisch zeige sich wie auch schon in der Voruntersuchung durch Dr. med. E._____ eine unauffällige Neurografie des N. medianus und ulnaris rechts, dies mo- torisch sowie sensibel. Die Fühlstörung im Bereich unterhalb der Operati- onsnarbe sei gut vereinbar mit einer perioperativen Schädigung der Nervi supraclaviculares aus dem Plexus cervicalis. Auffällig sei, dass "die Haupt- schmerz-Lokalisation laterale Halsseite" im Innervationsgebiet sowohl des Plexus cervicalis als auch des Plexus brachialis liege. Es seien noch wei- tere Untersuchungen vorgesehen (VB 463). 6.2.4. Nachdem verschiedene weitere Untersuchungen (ENG, EMG, Nervenult- raschall, elektrophysiologische Untersuchung) durchgeführt worden waren, hielten die Dres. med. F._____ und G._____, D._____ Klinik, in ihrem Be- richt vom 16. Februar 2023 fest, es bestünden persistierende Schmerzen im Bereich der Schultergürtel- und Armmuskulatur bei Status nach mehrfa- chen Revisions-Operationen im Bereich der rechten Clavicula. Klinisch gebe die Beschwerdeführerin eine Hypästhesie unterhalb der Clavicula (Rami superclaviculares des Plexus cervicalis) an. Elektrophysiologisch hätten sich bis anhin keine sicher pathologischen Befunde gezeigt. Die am 7. Februar 2023 durchgeführte Neurografie des N. cutaneus antebrachii medialis habe rechts eine tiefere Amplitude bei jedoch deutlicher Überla- gerung durch ein motorisches Aktionspotenzial (somit keine eindeutige Pa- thologie) gezeigt. In den auswärtigen Voruntersuchungen seien die diesbe- züglichen Befunde unauffällig gewesen, weshalb am ehesten von einer technischen Ursache des Befundes auszugehen sei. Es bleibe letztendlich offen, ob durch eine Metallentfernung eine Besserung der Schmerzen er- reicht werden könne. Aus neurologischer Sicht sei bei fehlender Objekti- vierbarkeit einer Nervenläsion keine sichere Prognose abzugeben. Es be- stünden Hinweise auf eine zusätzliche myofasziale Teilursache der - 10 - Schmerzen, weshalb eine Physiotherapie mit Dehnübungen zu empfehlen sei. Weitere neurologische Kontrollen seien nicht geplant (VB 471 S. 1 f.). 6.2.5. Nach Kenntnisnahme der Berichte der Dres. med. F._____ und G._____, D._____ Klinik, vom 12. Dezember 2022 (VB 463) und vom 16. Februar 2023 (VB 471) führte Dr. med. C._____ am 21. Februar 2023 aus, aus neu- rologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sprächen das Verteilungsmus- ter der sensiblen Beschwerden mit Schmerzen im – nicht dem Versor- gungsbereich der Rami supraclaviculares entsprechenden – Bereich des Ober- sowie Unterarmes und der Hand, die sonstige unauffällige Elektrodi- agnostik für untersuchte Nerven, die unauffällige Bilddiagnostik des Plexus radialis rechts vom 24. Juni 2022 mit symmetrischen Plexus brachiales ohne Raumforderung entlang des Plexus sowie die fehlende Würdigung unfallfremder degenerativer Veränderungen im Bereich der Halswirbel- säule entsprechend einer MRI HWS vom 31. Mai 2019, welche die Be- schwerdesymptomatik im Bereich der oberen Extremität durchaus erklären könnten, gegen eine Mitbeteiligung der Rami supraclaviculares des Plexus cervicalis. Somit ergäben sich keine Änderungen hinsichtlich der Zumut- barkeit, Behandlung zur Besserung des Gesundheitszustandes und des Belastungsprofils im Vergleich zur versicherungsmedizinischen Beurtei- lung vom 18. Oktober 2022 (VB 472). 6.2.6. In seinem Bericht vom 9. Juni 2023 führte Dr. med. E._____ auf entspre- chende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin aus, er habe diese nur einmal, am 10. Mai 2022, untersucht. Bei der damaligen Untersuchung habe er die Verdachtsdiagnose einer Irritation des Plexus brachialis rechts durch Osteosynthesematerial gestellt. Diese habe durch verschiedene chirurgische Abklärungen und Beurteilungen nicht bestätigt werden können. Das schliesse eine Irritation des Plexus brachialis durch Nervengewebe allerdings nicht aus. Ob es sich um eine Irritation der Rami supraclaviculares des Plexus cervicalis handle, beurteile er eher skeptisch, da die Diagnose einer Irritation dieser Nerven relativ simpel sei, könne man doch gegebenenfalls Schmerzen lokal durch Druck und Berührungen unter dem Schlüsselbein auslösen. Diesen Eindruck habe er bei der Untersu- chung vom 10. Mai 2022 nicht gehabt. Die Befunde in der neurologischen Untersuchung der D._____ Klinik seien die gleichen, die bereits er erhoben habe (VB 521 S. 3 f.). Dr. med. E._____ setzte sich in seinen Stellungnahmen nicht mit den ver- sicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 1. Juni 2022 sowie vom 21. Februar 2023 auseinander. Er hielt – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) – lediglich fest, dass sich eine Irritation des Plexus brachialis durch Nervengewebe nicht ausschliessen lasse, und bestätigte, dass weder in - 11 - seiner Untersuchung vom 10. Mai 2022 noch in den folgenden neurologi- schen Untersuchungen der D._____ Klinik Befunde erhoben worden seien, welche eine Irritation des Plexus brachialis oder des Plexus cervicalis be- legen würden. Weitere neurologische Untersuchungen sind damit nicht in- diziert. Die Neurologen der D._____ Klinik hielten am 16. Februar 2023 denn auch explizit fest, dass keine weiteren neurologischen Kontrollen ge- plant seien (vgl. VB 471 S. 2). 6.2.7. Bezogen auf die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin führte med. pract. B._____ basierend auf seiner Untersuchung vom 18. Oktober 2022 aus, es bestünden insofern Inkonsistenzen, als die Beschwerdefüh- rerin zwar über "anscheinend" sehr starke Schmerzen geklagt, diese so stark ausgeprägte Schmerzsymptomatik in der offensichtlichen "Körper- sprache" indes nur unter Beobachtung und bei der Untersuchung gezeigt habe. Im Rahmen der Untersuchung seien die bestehenden Beschwerden übertrieben demonstriert worden. Schon bei leichter Hautberührung des Oberarmes habe die Beschwerdeführerin über sehr starke Schmerzen be- richtet. Die beklagten Beschwerden seien medizinisch nur zum Teil erklär- bar, die Beschwerdeintensität sei aber medizinisch nicht nachvollziehbar. Auch die von der Beschwerdeführerin gezeigte und nur bei der Kraftprüfung mit dem Jamar-Dynamometer mässig reduzierte Kraft bei fehlenden neu- rologischen und muskulären Defiziten des rechten Armes sei medizinisch nicht nachvollziehbar und erklärbar (VB 439 S. 16). Soweit die Beschwer- deführerin diesbezüglich vorbringt, Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, D._____ Klinik, hätten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2023 (VB 517) angegeben, dass sie ihnen gegenüber klinisch und anam- nestisch ein stimmiges und kohärentes Bild abgegeben habe (vgl. Be- schwerde S. 11), bestätigen die beiden Ärzte im fraglichen Bericht, dass auch sie kein klares strukturelles Korrelat für die angegebenen Beschwer- den gefunden hätten (VB 517 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, die Orthopäden der D._____ Klinik hätten in ihrem Be- richt vom 9. Mai 2023 eine Schmerztherapie als letzte Möglichkeit vorge- schlagen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Schmerztherapie rechtspre- chungsgemäss als Massnahme nicht auf die Heilung, sondern nur auf die Symptombekämpfung gerichtet ist und einem Fallabschluss daher nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. Septem- ber 2020 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.8. Auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract. B._____ und Dr. med. C._____, wonach die Beschwerdeführerin unter Ausserachtlas- sung der unfallfremden somatischen und psychischen Einschränkungen in einer ihren unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 386 S. 2; 439 - 12 - S. 16; 472 S. 2), vermag ohne Weiteres zu überzeugen. Anhaltspunkte da- für, dass sie aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen bzw. der unfallbe- dingten Schmerzen lediglich im Teilzeitpensum bzw. im Vollzeitpensum mit erhöhtem Pausenbedarf arbeitsfähig wäre (vgl. Beschwerde S. 12), gibt es keine. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch med. pract. B._____ am 18. Oktober 2022 angab, weder Analgetika noch NSAR einzunehmen (vgl. VB 439 S. 14 f.). 6.3. Demnach ist gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftigen Beurtei- lungen von med. pract. B._____ vom 18. Oktober 2022 und von Dr. med. C._____ vom 21. Februar 2023 davon auszugehen, dass hinsichtlich der noch bestehenden unfallbedingten Beschwerden von einer Fortführung der Heilbehandlung über den 30. April 2023 hinaus kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten war und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung ausschliesslich der unfallbe- dingten Beschwerden zu 100 % arbeitsfähig war. Dass die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, möglicherweise von einer grösseren unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Beschwerde S. 12), ist für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin insofern unerheblich, als die entsprechenden Fest- stellungen der IV-Stelle für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sind (vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 16 ATSG) und die Invalidenversi- cherung im Übrigen neben den unfallkausalen auch die unfallfremden Be- schwerden zu berücksichtigen hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht per 30. April 2023 den Fallabschluss vorgenommen und per 1. Mai 2023 den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung geprüft. 7. Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung der Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowohl hinsichtlich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf lohnstatisti- sche Werte ab, was zu Recht nicht beanstandet wurde. Betreffend das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr neben dem von der Beschwer- degegnerin gewährten Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % auf- grund von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein zusätzlicher Abzug von 10 %, folglich gesamthaft ein solcher von 20 %, zu gewähren (Beschwerde S. 13), ist da- rauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm existiert. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbe- messung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Un- fallversicherung nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwend- bar (vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli - 13 - [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG , und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlas- sungsverfahrens betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023 , S. 15). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. RANDACHER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Der im Bereich des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des In- valideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewäh- rende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ste- henden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden. Im Weiteren wird die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades – nach Lage der Akten zu Recht – nicht gerügt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wir- kung ab 1. Mai 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 38 % beruhende Invalidenrente zusprach, ist folglich nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG haben versicherte Personen, die durch einen Un- fall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden, Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung. Integritätsentschädigungen werden in Form einer Kapi- talleistung gewährt, entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft und dürfen den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi- cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). 8.2. Dr. med. C._____ gelangte am 1. Juni 2022 zum Schluss, dass mangels einer neurogenen Läsion aus neurologischer Sicht kein entschädigungs- pflichtiger Integritätsschaden vorliege (VB 386 S. 3). Med. pract. B._____ führte in seiner "Beurteilung des Integritätsschadens" vom 18. Oktober 2022 aus, bezüglich der radiologischen, operativen und klinischen Befunde sowie anhand der Suva-Tabelle 1.2 nach UVG (Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten) gebühre der Beschwerde- führerin bei leichter bis mässiger Einschränkung der Funktion des rechten Schultergelenks (bis 30° über Horizontale beweglich) und bei nur minimal leichter AC-Gelenksarthrose und keiner Omarthrose rechts ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % (VB 440). - 14 - 8.3. Dabei berücksichtigte med. pract. B._____ – entgegen den diesbezügli- chen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 14) – die (auch) von Dr. med. J._____, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte AC-Gelenksarthrose (VB 381 S. 2) durchaus. Dass sich seit der Untersu- chung vom 18. Oktober 2022 diesbezüglich eine wesentliche Verschlech- terung ergeben hätte oder eine solche konkret zu erwarten gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und lässt sich auch den medizini- schen Akten nicht entnehmen. Eine allfällige künftige Verschlechterung der fraglichen Arthrose war somit im Zeitpunkt der Zusprache nicht zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.4). Daher sind auch in Bezug auf die Höhe der unfallbedingten Integritätseinbusse keine weiteren Abklärungen notwendig. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführerin im Falle des Eintritts einer erheblichen Verschlechterung der AC-Arthrose frei steht, zu gegebener Zeit unter dem Titel "Spätfolgen des Unfalls vom 22. März 2019" eine zusätzliche Integri- tätsentschädigung der Beschwerdegegnerin zu beantragen. 9. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 22. März 2019 zu Recht den Fallabschluss per 30. April 2023 vorgenom- men und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine Invali- denrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 38 % sowie eine Integritäts- entschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zugespro- chen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 15 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli