rungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das beweiskräftige MGSG-Gutachten ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 bei zumutbarer voller Stundenpräsenz in der angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist (VB 57.1 S. 18).