Soweit sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf seine subjektiv empfundenen Schmerzen beziehungsweise Beschwerden stützt, ist zudem festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprü- -7-