_ führt damit in seinem Bericht vom 8. Mai 2024 weder im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigte Aspekte noch eine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vermag der Beschwerdeführer damit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.