Die Einschätzung von Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 8. Mai 2024, dass eine berufliche Vollbelastung als Service-Mitarbeiter nicht vollständig denkbar sei, bis sich die spinopelvine Stabilisation weiter gebessert habe und dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage sei, über 200 m am Stück zu gehen oder längere Steharbeiten auszuführen (vgl. E. 2.5. hiervor), weicht nicht von den gutachterlichen Ausführungen ab. Dr. med. B._____ führt damit in seinem Bericht vom 8. Mai 2024 weder im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigte Aspekte noch eine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf.