Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem MGSG-Gutachten vom 21. November 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2021 bei voller Stundenpräsenz nur noch 40 % arbeitsfähig sei, dass eine angepasste Tätigkeit eine körperlich sehr leichte, abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen sei und dass in einer solch angepassten Tätigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bei voller Stundenpräsenz ab Dezember 2021 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Einschätzung von Dr. med.