Die Gutachter hielten zudem interdisziplinär fest, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe betrage seit Dezember 2021 bei voller Stundenpräsenz 40 %. Angepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten, welche abwechselnd sitzend und stehend sowie ohne inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ausgeübt würden, könnten dem Beschwerdeführer ab Dezember 2021 bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 % zugemutet werden (VB 57.1 S. 18).