In Ausübung seines Ermessensspielraums nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des Einspracheentscheids bereits eine mildere Einstellung von 2 Tagen vor und begründete dies mit der Überforderung des Beschwerdeführers (vgl. VB 9-11 S. 10). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – und insbesondere auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person nicht bereits grundsätzlich von der Pflicht der Stellensuche befreit ist (vgl. E. 3.2.1) – sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Ermessensspielraum der Verwaltung einzugreifen und eine weitere Reduktion der Ein-