1 1.D und 1.E, wonach erstmals fehlende Arbeitsbemühungen bzw. erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden. In Ausübung seines Ermessensspielraums nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des Einspracheentscheids bereits eine mildere Einstellung von 2 Tagen vor und begründete dies mit der Überforderung des Beschwerdeführers (vgl. VB 9-11 S. 10).