3.2.2. Die in der Verfügung vom 11. Januar 2024 ursprünglich auf 5 Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1 1.D und 1.E, wonach erstmals fehlende Arbeitsbemühungen bzw. erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden.