Angesichts des nicht eingereichten Nachweises für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2023 ist die Einstellung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG korrekt erfolgt, nachdem kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG vorliegt. Zu prüfen bleibt sodann, ob die erfolgte Sanktionierung als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren ist.