punkt weder über seine psychische Situation orientiert, noch diese mit -4- Arztberichten oder Arbeitsunfähigkeitszeugnissen belegt hat. Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht von sich aus, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen (vgl. BB 2; 3).