Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen zu erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner gemäss den vorliegenden Akten zum gegebenen Zeit-