2.2. 2.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 nicht erbracht hat (vgl. Beschwerde S. 1). Zwar hat er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Lohnausweise bezüglich zweier Zwischenverdienste in den Monaten November und Dezember 2023 (welche er gemäss den Akten dem Beschwerdegegner nicht gemeldet hat; vgl. Art. 24 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV) eingereicht, um darzulegen, dass er seiner Schadenminderungspflicht dennoch nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 2; 3).