Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (fehlender oder nicht fristgerechter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen) ab dem 1. Dezember 2023 für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 teilweise gut und verkürzte die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 5 auf 2 Tage.