Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.186 / lm / bs Art. 111 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 an. Am 10. Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer per 29. Dezember 2023 von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab dem 1. Januar 2024 eine neue Stelle gefunden hatte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (fehlender oder nicht fristgerechter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen) ab dem 1. Dezember 2023 für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 7. März 2024 teilweise gut und verkürzte die Ein- stellung der Anspruchsberechtigung von 5 auf 2 Tage. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 29. März 2024 fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids und den Verzicht auf die Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] VB 9-11 S. 9 ff.) zu Recht ab dem 1. Dezember 2023 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die -3- versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zustän- digen Amtsstelle nicht befolgt. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialver- sicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus vorzukehren (vgl. ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spä- testens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.2. 2.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner per- sönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 nicht er- bracht hat (vgl. Beschwerde S. 1). Zwar hat er im Rahmen des Beschwer- deverfahrens Lohnausweise bezüglich zweier Zwischenverdienste in den Monaten November und Dezember 2023 (welche er gemäss den Akten dem Beschwerdegegner nicht gemeldet hat; vgl. Art. 24 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV) eingereicht, um darzulegen, dass er seiner Schadenmin- derungspflicht dennoch nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 1; Be- schwerdebeilage [BB] 2; 3). Jedoch werden auch verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn kein entschuldbarer Grund geltend gemacht wird (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei überfordert und in seiner psychischen Verfassung sei seine Situation nicht einfach zu handhaben (vgl. Beschwerde S. 1). 2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner psy- chischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, den Nachweis seiner Ar- beitsbemühungen zu erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeitsunfähige versi- cherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Be- schwerdegegner gemäss den vorliegenden Akten zum gegebenen Zeit- punkt weder über seine psychische Situation orientiert, noch diese mit -4- Arztberichten oder Arbeitsunfähigkeitszeugnissen belegt hat. Weiter be- mühte sich der Beschwerdeführer auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht von sich aus, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen (vgl. BB 2; 3). Angesichts des nicht eingereichten Nachweises für die Arbeitsbemühun- gen für die Kontrollperiode November 2023 ist die Einstellung der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG korrekt erfolgt, nachdem kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG vor- liegt. Zu prüfen bleibt sodann, ob die erfolgte Sanktionierung als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren ist. 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungs- dauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu be- urteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34; 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Das SECO hat dies- bezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grund- sätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga- ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2). 3.2. 3.2.1. Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Ein- stellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.D und 1.E) sieht für das erstmalig verspätete Einreichen der Arbeitsbemühun- gen oder erstmalig gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen vor. Nach Rz. D72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermes- sensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Um- stände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen wer- den und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung vorgenommen, -5- als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG- Praxis ALE, Rz. D74). Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessenspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grund- sätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweis). 3.2.2. Die in der Verfügung vom 11. Januar 2024 ursprünglich auf 5 Tage festge- legte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Überein- stimmung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1 1.D und 1.E, wonach erstmals fehlende Arbeitsbemühungen bzw. erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden. In Ausübung seines Ermessens- spielraums nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des Einspracheent- scheids bereits eine mildere Einstellung von 2 Tagen vor und begründete dies mit der Überforderung des Beschwerdeführers (vgl. VB 9-11 S. 10). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – und insbesondere auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person nicht bereits grundsätzlich von der Pflicht der Stellensuche befreit ist (vgl. E. 3.2.1) – sind keine trifti- gen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Ermessens- spielraum der Verwaltung einzugreifen und eine weitere Reduktion der Ein- stelltage vorzunehmen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Mary