9. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. VB 99 S. 2) wird von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht beanstandet. Da sowohl unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 2023 als auch des ab 1. Januar 2024 geltenden Rechts (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) – selbst bei Gewährung des jeweils maximalen Abzugs vom Tabellenlohn – offenkundig kein rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad erreicht wird, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht verneint. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.