Die Beschwerdeführerin hatte damit noch eine Erwerbsdauer von sieben Jahren vor sich. Die Beschwerdeführerin ist gemäss der beweiskräftigen RAD-Stellungnahme vom 11. September 2023 in einer körperlich sehr leichten, unter anderem wechselbelastenden Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig (zum genauen Zumutbarkeitsprofil vgl. E. 7.3. hiervor). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5).