_ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2023 in einer angepassten Tätigkeit (körperlich sehr leicht [max. 5 kg], wechselbelastend, ohne Überkopfarbeiten oder solche unter Vibrationen, ohne repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers und ohne jegliche Art von unphysiologischen Zwangshaltungen wie längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung oder mit unerwarteter asymmetrischer Lasteinwirkung) zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 90 S. 3).