6. Unumstritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom 14. Juni 2011 (VB 20) in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat und deren Rentenanspruch somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 3. hiervor; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin bescheinige ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Von ihren Ärzten werde jedoch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert.