Erlass des Vorbescheids vom 6. Oktober 2023 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 91). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der zuständigen Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 8. März 2024 (VB 100) mitteilte, dass sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden habe. Zudem ist die Verfügung im Inhaltsverzeichnis der Vernehmlassungsbeilagen mit dem 8. März 2024 datiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung am 8. März 2024 erlassen wurde, weshalb auch die Beschwerde vom 28. März 2024, welche am 2. April 2024 der Post übergeben wurde, ohne Weiteres fristgerecht erfolgt ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG).