2. 2.1. Gegen die vom 5. Oktober 2023 datierende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde die gemäss telefonischer Angabe der Beschwerdeführerin zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse MOBIL, Bern, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: