geführt hat, welche für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bzw. der Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung per 1. Mai 2024 erfolgten Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (und im Verlauf danach) arbeitsfähig war, und danach neu über dessen weiteren entsprechenden Anspruch zu verfügen. Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich demnach.