_ vom 23. Juli 2024 S. 2). Es bestehen demnach gewichtige Hinweise dafür, dass der – vor der Verfügung vom 27. Februar 2024 erlittene – Sturz des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 zu einer noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit längerdauernder gänzlicher oder zumindest höhergradiger als der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 40%igen Arbeitsunfähigkeit -6-