4. Hinsichtlich des – der Beschwerdegegnerin einen Tag nach Verfügungserlass vom 27. Februar 2024 mitgeteilten (VB 262) – Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er infolge eines Unfalls seit dem 13. Februar 2024 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei und dementsprechend das Arbeitspensum von 60 % bereits nicht mehr ausüben könne (VB 275 S. 3 ff.), ist festzustellen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6) und für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs die anspruchsrelevanten Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.