keit im Arbeitspensum von 60 % im Juni 2022 (VB 258) ist in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben, da sich zumindest (wenn nicht auch der gesundheitliche Zustand) die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erheblich verändert haben (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).