3.3. Zum vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache am 31. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis 14. November 2021 in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und ab dem 15. November 2021 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit aus (VB 212 S. 2). Vor dem Vergleichszeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer gemäss der Information seines Arbeitgebers seine angestammte Arbeitstätigkeit wieder mit einem Pensum von 60 % aufgenommen (VB 258). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätig-