Für Rentenbezügerinnen und - bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist, und die, wie dies vorliegend der Fall ist, bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indes das bisherige Recht (lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).