1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2024 fest, gemäss telefonischer Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 übe der Beschwerdeführer das vereinbarte Pensum von 60 % seit dem 16. September 2023 vollumfänglich aus, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und dementsprechend noch ein – Anspruch auf eine Viertelsrente gebender – Invaliditätsgrad von 40 % bestehe. Die Rentenanpassung erfolge für die Zukunft, wobei sich der Zeitpunkt aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid auf den 1. Mai 2024 verschoben habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 S. 4).